EU-Führerscheinauflagen
Grundsätzlich steht Ihnen in Deutschland ein einmal erworbener Führerschein auf Lebenszeit zu. Das gilt auch beim Eintritt einer Behinderung. Allerdings haben Sie eine Selbstprüfungs- und Vorsorgepflicht, die Sie sehr ernst nehmen sollten. Diese besagt, dass jeder Autofahrer selbst dafür Sorge tragen muss, dass er fahrtauglich am Steuer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Falls sich Ihre körperlichen Voraussetzungen also seit dem Erwerb des Führerscheins verändert haben, müssen Sie sicherstellen, dass Sie nach wie vor sicher ein Fahrzeug führen können. Dazu kann eine Überprüfung nach §11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bzw. die Erstellung eines Gutachtens durch einen anerkannten Sachverständigen nötig sein. In beiden Fällen werden eventuelle Beschränkungen und Auflagen ermittelt. Diese werden verschlüsselt in Ihren Führerschein eingetragen, beispielsweise wenn Sie eine Handbedienung für Bremse und Gas benötigen.
Die Zahlenschlüssel sind EU-weit vereinheitlicht und ermöglichen es fachkundigen Personen zu sehen, welche behindertengerechte Umrüstung Sie zur sicheren Benutzung eines Fahrzeugs benötigen.
Dabei ist zu beachten, dass die Verschlüsselung zwar die Handhabung grenzübergreifend vereinfacht und Ihre Privatsphäre schützt, eben deshalb aber auch sehr allgemein bleiben muss. Die individuellen Anforderungen des Führerscheininhabers können damit naturgemäß nicht berücksichtigt werden.
Der VFMP e.V. empfiehlt deshalb, dass Sie sich keine Fahrhilfen oder Umbauten nur anhand der im Führerschein eingetragenen Schlüsselzahlen bestellen, sondern sich in einem Fachbetrieb beraten lassen. Das ist in der Regel kostenlos und stellt sicher, dass Sie einen optimalen Umbau erhalten, der alle Ihre persönlichen Anforderungen und Wünsche berücksichtigt.
Übrigens ist es in vielen Mitgliedsbetrieben des VFMP e.V. auch möglich, unverbindlich eine Fahrtauglichkeitsprüfung zu absolvieren.
Führerscheinauflagen
* Die Schlüsselzahlen 01.03, 05-05.08, 30, 44.05-44.07, 51, 90 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum [Eintragen: Datum des Tages vor dem Inkrafttretens] erteilt worden sind, verwendet werden. Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt, alle Rechte vorbehalten.